Arbeitshilfe 07 – Unterhalt (ab KW 9/2024)


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Verfügbar ab KW 09/24

Aus unserem 'steuertip' 08/2024

Wer Unterhalt an nahe Angehörige oder den geschiedenen Ehegatten zahlt, muss bei seiner Steuererklärung für 2023 die Anlage Unterhalt abgeben. Mit unserem Berechnungsbogen 'Unterhalt 2023' sind Sie dafür gut gerüstet.

Thema 7: Unterhaltszahlungen

Falls Sie bedürftige Angehörige finanziell unterstützen, können Sie kräftig Steuern sparen. Das gilt auch für Beiträge zu einer Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterstützten Person. Besonderheiten müssen Sie bei Unterhaltszahlungen ins Ausland beachten. Damit Sie bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen keinen Abzugsposten übersehen, helfen wir Ihnen mit etlichen Arbeitshilfen, Berechnungsbögen und amtlichen Formularen.

UNSER INFO-PAKET IM ÜBERBLICK

  • Berechnungsbogen 'Unterhalt 2023': Mit dieser Arbeitshilfe und den unfangreichen Erläuterungen ermitteln Sie schnell und einfach, in welcher Höhe sich das Finanzamt beteiligt. Zudem stellen wir Ihnen die amtliche Anlage ‘Unterhalt 2023‘ sowie die offizielle Anleitung der Finanzverwaltung zur Verfügung.
  • Anlage 'Vorsorgeaufwand 2023': Hier tragen Sie die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterstützen Person ein, falls Sie selbst bzw. Ihr Ehegatte Versicherungsnehmer sind. Auch hier stellen wir Ihnen ergänzend die offizielle Anleitung der Finanzverwaltung zur Verfügung.
  • Musterformulierung: Unterhaltsleistungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. nichtehelicher Lebenspartner) werden ausnahmsweise anerkannt, sofern inländische öffentliche Mittel  im Hinblick auf den Unterhalt gekürzt oder nicht gewährt worden sind. Dies können Sie durch eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person nachweisen.
  • Ländergruppeneinteilung: Lebt die unterstützte Person im Ausland, können Unterhaltsaufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Alle Länder sind hierfür vom Bundesfinanzministerium in vier Gruppen eingeteilt worden, die zur vollen Anerkennung wie in Deutschland oder zur Kürzung um 25, 50 bzw. 75 % führen.
  • Berechnungsbogen 'Eigene Einkünfte und Bezüge': Vom steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen werden eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person abgezogen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 € jährlich übersteigen (bei Wohnsitz im Ausland erfolgt ggf. eine Kürzung). Unser Berechnungsbogen inkl. umfassender Erläuterungen erleichtert Ihnen die Ermittlung.
  • Anlagen 'Sonderausgaben' und 'U': Unterhaltsleistungen und evtl. übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung an den in Deutschland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind – alternativ zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen – als Sonderausgaben abziehbar. Für die entsprechenden Angaben gibt es die amtliche Anlage ‘Sonderausgaben 2023‘. Weil die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen bei den Empfängern steuerpflichtig sind, müssen diese auf der amtlichen ‘Anlage U‘ ihre Zustimmung erteilen.


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