Arbeitshilfe 09 – Kinderbetreuung (ab KW 11/2024)


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Verfügbar ab KW 11/24

Aus unserem 'steuertip' 10/2024

Eltern, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuermindernd geltend machen wollen, empfehlen wir unseren Berechnungsbogen 'Kinderbetreuungskosten 2023'. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen angefallen sind.

Thema 9: Kinderbetreuungskosten

Eltern können für jedes zu ihrem Haushalt gehörende Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres pro Jahr zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4.000 €, als Sonderausgaben geltend machen. Ein Drittel müssen die Eltern also selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft. Ob Aufwendungen für die Betreuung Ihrer Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

UNSER INFO-PAKET IM ÜBERBLICK

  • Berechnungsbogen ‘Kinderbetreuungskosten 2023‘: Mit dieser Arbeitshilfe können Sie bequem die Höhe Ihrer Aufwendungen ermitteln, die als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Das gilt sowohl bei externer Unterbringung als auch für den Fall, dass Ihr Kind zu Hause betreut wird.
  • Anlage ‘Kind 2023‘: In dieses amtliche Formular, das Bestandteil der Einkommensteuererklärung ist, können Sie die mit Hilfe unseres Berechnungsbogens ermittelten Sonderausgaben eintragen. Zur Abrundung erhalten Sie auch die offizielle Anleitung der Finanzverwaltung.
  • Berechnungsbogen ‘Haushaltsnahe Leistungen‘: Für Kinder ab 14 Jahren ist ein Abzug als Sonderausgaben nicht möglich. Sie können die Kosten für eine Betreuung im Haushalt (z. B. durch eine Kinderfrau oder ein Au-Pair-Mädchen) jedoch als haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG geltend machen. Zudem erhalten Sie die amtliche ‘Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2023‘, die Sie in diesen Fällen zwingend beim Finanzamt einreichen müssen.


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