Arbeitshilfe 12 – Aus- und Fortbildung (ab KW 14/2024)


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Verfügbar ab KW 14/24

Aus unserem 'steuertip' 13/2024

Mit unserem Berechnungsbogen können Sie Ihre Aufwendungen für Aus­- und Fortbildung umfassend geltend machen.

Thema 12: Aus- und Fortbildung

Haben Sie (oder Ihr Ehegatte) in 2023 eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert, sich weitergebildet oder an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen? Dann müssen Sie sorgfältig prüfen, ob es sich um Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten handelt. Die richtige steuerliche Einordnung hat große finanzielle Auswirkungen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt und wie Sie den größtmöglichen Vorteil erzielen.

UNSER INFO-PAKET IM ÜBERBLICK

  • Berechnungsbogen 'Aus- und Fortbildung 2023': Mit dieser Erfassungshilfe stellen Sie sicher, keine abzugsfähige Position (z. B. Arbeitsmittel, Homeoffice-Pauschale oder Reisekosten) zu übersehen. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung und einem Erststudium direkt nach dem Abitur sind die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Jahres-Höchstbetrag von 6.000 € abzugsfähig. Eine Zweitausbildung, ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sowie ein Zweitstudium werden hingegen als Fortbildung angesehen. Die Aufwendungen können in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Erläuterungen zum Berechnungsbogen: Hier finden Sie viele weiterführende Hinweise und Tipps. Insbesondere listen wir dort auf, was im Einzelnen steuerlich anerkannt wird. Mit dieser Checkliste können Sie sicher sicher sein, keinen Euro zu verschenken. Bei Aus- und Fortbildungskosten gilt ganz besonders die Devise: ‘Kleinvieh macht auch Mist‘.
  • Anlagen 'Sonderausgaben 2023' und 'N 2023': Zur Abrundung stellen wir Ihnen die beiden amtliche Formular für die Einkommensteuererklärung 2023 zur Verfügung, in die Sie Ihre Aufwendungen eintragen müssen. Zudem erhalten Sie die Erläuterungen der Finanzverwaltung zu diesen Vordrucken. Eine Ausnahme gilt lediglich bei (angehenden) Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Hier gehen die Fortbildungskosten als (vorweggenommene) Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung ein.

Bitte beachten: Unsere Berechnungsbögen erhalten Sie sowohl als Kopiervorlage als auch als interaktives PDF-Formular. Die PDF-Formulare können Sie sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Nutzen Sie den PDF-Viewer Adobe Acrobat Reader DC (aktuelle Version kostenlos unter http://get.adobe.com/de/reader), haben Sie sogar die Möglichkeit, die PDF-Formulare nach dem Ausfüllen abzuspeichern.